_ begründet habe. Am 23. Mai 2019 erklärte sich die KESB Zug dazu bereit, die Erwachsenenschutzmassnahme zu übernehmen. Am 5. August 2019 teilte die KESB D.________ der KESB Zug mit, nach umfassenden Abklärungen verzichte sie auf die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme und schliesse das Verfahren ab. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 5. August 2019 an B.________, wonach von einem Schwächezustand und einer Hilfsbedürftigkeit auszugehen sei. Da ihre Unterstützung jedoch durch Angehörige oder Dritte, insbesondere durch RA I.________, H.________, hinreichend sichergestellt sei, bestehe kein Raum für eine Erwachsenenschutzmassnahme.