b) Mit Schreiben vom 23. April 2019 informierte die KESB D.________ die KESB Zug darüber, dass sie beabsichtige, für B.________ eine Erwachsenenschutzmassnahme zu errichten und zwar eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 393 ZGB und Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Angesichts der bei B.________ diagnostizierten schizoaffektiven Störung sei von einem Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auszugehen. Die KESB D.________ ersuchte die KESB Zug, die Erwachsenenschutzmassnahme nach der Errichtung zu übernehmen, da B.________ ihren Wohnsitz in der Gemeinde G.________ begründet habe.