{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-38_2020-04-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_38_5725904a692227324825c1f1a293ecdea49ef9dad7ed4ebd4900737b7723f915b173a2e9f7532fb3b9c847f170979d54c2091d4153a787b473889fcd2afc5d20?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea49ef9dad7ed4ebd4900737b7723f915b173a2e9f7532fb3b9c847f170979d54c2091d4153a787b473889fcd2afc5d20&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_38", "Checksum": "20820affa3935ce9850d79dc05766b32"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Eintragungssperre Grundbuch) | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "5548dbf5d378d2ebb3d30de565700f24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 38\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Eintragungssperre Grundbuch) | Erwachsenenschutz\n\n3.5 Bei der Anhörung vom 18. Oktober 2019 legte der Beschwerdeführer gegenüber\nder KESB dar, dass er B.________ unterstützen und nicht ausnehmen möchte. Der\nSteuerwert der Liegenschaft betrage Fr. __ der Wert liege bei ungefähr __ Franken. Das\nHaus sei älter und renovationsbedürftig. Es liege am Nordhang und im Winter habe es\nzwei Monate keine Sonne, was den Wert schmälere. Es stünden Reparaturen und\nInvestitionen in der Höhe von Fr. __ an. Zudem sei das Haus mit Schulden in der Höhe\nvon Fr. __ belastet. Er stehe finanziell auch nicht so gut da. B.________ und er hätten\neine Vereinbarung getroffen, wonach sie jetzt den ihr zustehenden Betrag erhalten würde.\nSollte er die Liegenschaft verkaufen, erhielte sie weitere Fr. __. Der Vertrag sei noch nicht\nöffentlich beurkundet worden. Mittlerweile hätten sie wieder ein gutes Verhältnis. Sie seien\n18 Jahre in einer Beziehung gewesen. Ihre Tochter sei nun auch wieder soweit, dass sie\nmit ihrer Mutter Kontakt haben möchte. Der Hausteil habe an ihn verkauft werden sollen,\ndamit klare Verhältnisse geschaffen werden könnten. Die letzten zwölf Jahre habe er alles,\nden Zins und auch alle Investitionen, bezahlt, auch in der Zeit, als B.________ noch bei\nihm gewohnt habe. Sie habe schon zwei Liegenschaften verkauft. Das ganze Dorf habe\nnicht verstanden, weshalb diese so günstig verkauft worden seien. Dies sei nicht\nzugunsten von B.________ gewesen (KESB-act. 5.2).\n\n3.6 Dem Bericht von Dr. med. N.________ vom 25. November 2019 ist zu\nentnehmen, dass B.________ an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.1) leide. Es\nsei von einem chronischen Verlauf auszugehen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung\nsei sie vom 22. März 2018 bis zum 11. Juni 2018 in der Klinik E.________ behandelt\nworden. Im Rahmen dieser stationären Behandlung sei deutlich geworden, dass sie\nkrankheitseinsichtig sei und eine sehr gute Adhärenz aufweise. Es falle ihr aber schwer,\neinen Tag selbständig zu strukturieren, einen Haushalt zu führen und soziale Kontakte zu\npflegen. Mit Unterstützung sei B.________ in der Lage, einen Geschäftsgang\nnachzuvollziehen, zu überwachen und zu kontrollieren. Ob sie dies ohne Unterstützung\nkönne, sei im Rahmen der bisher durchgeführten therapeutischen Gespräche nicht\nnachzuvollziehen. Sie mache den Eindruck, in der Lage zu sein, eine Vollmacht an Dritte\nzu erteilen. B.________ erscheine in den Gesprächen verlangsamt, jedoch in ihrem\nDenken nicht eingeschränkt. So sei vorstellbar, dass sie unter Beizug von beratenden\nFachpersonen auch die Tragweite von komplexen Geschäften erkenne und beurteilen\nkönne. Je nach Ausprägung der Erkrankung – sie leide immer wieder an depressiven\nPhasen – sei sie in der Lage, komplexe Geschäfte adäquat zu bewerten. Bei einem\n\nUrteil F 2019 38\n11\n\nhöheren Schweregrad der Erkrankung werde sie sicherlich Schwierigkeiten haben,\nkomplexe Geschäfte adäquat zu bewerten, und brauche Unterstützung (KESB-act. 5.3).\n\n4. In Würdigung der vorliegenden Umstände bleibt zu prüfen, ob die KESB zu Recht\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB angeordnet hat.\nVoraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen bilden die Rechtshängigkeit des\nHauptverfahrens, die zeitliche bzw. besondere Dringlichkeit, die \"positive\"\nHauptsachenprognose und die Verhältnismässigkeit.\n\nWie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hat die KESB die vorsorglichen\nMassnahmen \"für die Dauer der Abklärung\" angeordnet. Konkret prüft sie derzeit, ob bei\nB.________ ein Schwächezustand vorliegt und inwiefern dieser eine Schutzbedürftigkeit\nnach sich zieht und ob eine Urteilsfähigkeit besteht (vgl. E. 2 des angefochtenen\nEntscheids). Die erste Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss\nArt. 445 Abs. 1 ZGB – Rechtshängigkeit eines Verfahrens – ist somit erfüllt. Das Gleiche\ngilt für das Kriterium der zeitlichen bzw. besonderen Dringlichkeit. Da B.________ ihr\nGrundstück verkaufen möchte, wäre es ohne die Grundbuchsperre bereits \"weg\" und\ndamit das Hauptverfahren sinnlos und sein Ziel (Wahrung des Gesamtwohls von\nB.________ bzw. ihres finanziellen Wohls) nicht mehr erreichbar. Des Weiteren ist das\nVorliegen einer \"positiven\" Hauptsachenprognose notwendig. In diesem Zusammenhang\nist zu beachten, dass B.________ an einer chronisch verlaufenden schizoaffektiven\nStörung (ICD-10 F25.1) leidet. Mit Unterstützung ist sie in der Lage, einen Geschäftsgang\nnachzuvollziehen, zu überwachen und zu kontrollieren. Ob sie dies ohne Unterstützung\nkann, konnte im Rahmen der bisher durchgeführten therapeutischen Gespräche nicht\nnachvollzogen werden (vgl. Bericht von Dr. N.________ vom 25. November 2019). Sollten\ndie Abklärungen ergeben, dass B.________ hinsichtlich Grundstückgeschäfte\nurteilsunfähig ist, würde die Grundbuchsperre definitiv eingetragen, sodass auch das\nKriterium einer \"positiven\" Hauptsachenprognose erfüllt ist. Schliesslich ist keine mildere\nwirksame Massnahme ersichtlich, sodass auch die Verhältnismässigkeit der getroffenen\nvorsorglichen Massnahmen zu bejahen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet\nund ist daher abzuweisen.\n\n5. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nKindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und\ndem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr\nzwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung\n\nUrteil F 2019 38\n12\n\n"}