{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-38_2020-04-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_38_5725904a692227324825c1f1a293ecdea49ef9dad7ed4ebd4900737b7723f915b173a2e9f7532fb3b9c847f170979d54c2091d4153a787b473889fcd2afc5d20?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea49ef9dad7ed4ebd4900737b7723f915b173a2e9f7532fb3b9c847f170979d54c2091d4153a787b473889fcd2afc5d20&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_38", "Checksum": "20820affa3935ce9850d79dc05766b32"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Eintragungssperre Grundbuch) | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "5548dbf5d378d2ebb3d30de565700f24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 38\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Eintragungssperre Grundbuch) | Erwachsenenschutz\n\n3. B.________ verkaufte am 7. September 2018 [recte wohl: 2019] ihren hälftigen\nMiteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. __ in J.________ zu einem auffallend\ngünstigen Preis an den Beschwerdeführer, ihren ehemaligen Lebenspartner. Angesichts\nder hohen Kosten im Wohnheim F.________ in G.________ kann sie es sich nicht leisten,\nihr Vermögen teilweise zu verschenken. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation\n(schizoaffektive Störung) ist zur Zeit unklar, ob sie hinsichtlich des Verkaufs urteilsfähig ist\noder nicht. Diese Frage ist Gegenstand der Abklärungen, welche die KESB zurzeit tätigt.\nBis diesbezüglich Klarheit herrscht, möchte die KESB die Eintragung des\nGrundstücksverkaufs im Grundbuch verhindern und hat aus diesem Grund unter anderem\ndie superprovisorisch verfügte Grundbuchsperre beim Grundbuchamt J.________ in eine\nvorsorgliche Massnahme für die Dauer der Abklärung gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB\n(Sicherungsmassnahme) umgewandelt (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen\nEntscheids).\n\nIm vorliegenden Verfahren ist daher umstritten und zu prüfen, ob die KESB zu Recht diese\nvorsorgliche Massnahme getroffen hat, bis die Urteilsfähigkeit von B.________ hinsichtlich\ndes Verkaufs ihres hälftigen Miteigentumsanteils geklärt ist. Aus den Akten ergibt sich das\nFolgende:\n\n3.1 Der Beschwerdeführer und B.________ unterzeichneten am 7. September 2018\n[recte wohl: 2019] einen Vertrag betreffend Veräusserung ihres hälftigen\nMiteigentumsanteils an der Liegenschaft Nr. __ in J.________. Als Kaufpreis wurde der\nBetrag von Fr. __ (plus Fr. __ bei einem Weiterverkauf innert zehn Jahren) vereinbart. Der\nBeschwerdeführer sollte die auf der Liegenschaft lastende Hypothek übernehmen (BFact. 1). Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde dieser Kaufvertrag noch nicht\nöffentlich beurkundet.\n\n3.2 Am 7. Oktober 2019 reichte RA I.________, damaliger Rechtsvertreter von\nB.________, eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Zug ein und beantragte, im Sinne\neiner superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt J.________ anzuweisen,\ndass ihr hälftiger Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. __ in J.________ bis auf\nweiteres nicht verkauft werden dürfe (Grundbuchsperre). Er habe B.________ seit\nmehreren Jahren für verschiedene Tätigkeiten begleitet und auch die finanziellen\nAngelegenheiten für sie erledigt. Sie sei gegenwärtig im Wohnheim F.________ und\nbeziehe eine IV-Rente und eine Pensionskassenleistung. Er habe vom Steueramt des\nKantons J.________ erfahren, dass sie beabsichtige, ihrem ehemaligen Lebenspartner\n\nUrteil F 2019 38\n9\n\nden hälftigen Anteil der Liegenschaft Nr. __ J.________ für Fr. __ als Anrechnungswert zu\nverkaufen. Die Liegenschaft sei schon länger Thema bezüglich eines Verkaufs. Seines\nErachtens könne B.________ das Ausmass dieses Verkaufs (teilweise Schenkung) nicht\nabschätzen. Die Liegenschaft solle zu einem markant viel zu tiefen Preis an den\nBeschwerdeführer übergehen. B.________ könne sich dieses «Geschenk» nicht leisten,\nda die gegenwärtigen Heimkosten und weiteren Kosten das Einkommen bei weitem\nübersteigen würden und somit pro Monat ein grosses finanzielles Defizit entstehe.\nGemäss seiner Einschätzung bestehe bei B.________ eine starke Abhängigkeit vom\nBeschwerdeführer. Sie sei sich daher nicht bewusst, dass er die Liegenschaft massiv\nunter einem objektiven Preis erwerben wolle, weshalb eine\nErwachsenenschutzmassnahme und vor allem eine provisorische Grundbuchsperre\nangezeigt sei (KESB-act. 1.9).\n\n3.3 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 an B.________ legte RA I.________ sein\nMandat nieder und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, ihren\nhälftigen Anteil an der Liegenschaft M.________ zu einem mehr als nur günstigen Betrag\nzu erwerben, nämlich zu einem Anrechnungswert von Fr. __. Aufgrund der Gesundheit\nvon B.________ sei es ihr nicht mehr möglich, ihr Einkommen zu erhöhen. Aufgrund der\nHeimkosten und weiterer Kosten reduziere sich ihr Vermögen monatlich. Er könne nicht\nakzeptieren, dass ihr die im Alter benötigten Mittel mit dem beabsichtigten Kaufvertrag\ndurch den Beschwerdeführer entzogen würden. Der vom Beschwerdeführer ausgeübte\nmenschliche und psychische Druck ihr gegenüber sei derart hoch, dass es ihm (RA\nI.________) nicht gelinge, sie von einem Verkauf ihrer Haushälfte zu einem\nAnrechnungspreis von Fr. __ abzuhalten. Er habe daher schweren Herzens die KESB\ndamit beauftragt, diese Angelegenheit zu regeln (KESB-act. 1.9).\n\n3.4 Bei der Anhörung vom 18. Oktober 2019 führte B.________ gegenüber der KESB\naus, dass es sie nerve, nicht machen zu können, was sie wolle. Angesprochen darauf,\nwann sie den Verkaufsvertrag für die Liegenschaft abgeschlossen habe, erklärte sie, dass\nsie noch nichts unterschrieben habe und der Vertrag noch beim Beschwerdeführer sei. Es\nbestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Er habe für die Tochter\ngeschaut und sie sei ausgezogen. Er habe alle Auslagen gehabt und sie habe für den\nUnterhalt ihrer Tochter nichts zahlen müssen. Es sei «flott» von ihm gewesen, dass er von\nihr keinen Unterhalt für die Tochter verlangt habe. Sie finde es schade, dass das\n[Hausverkauf] unterbunden worden sei. Es sei ein altes Haus und es gebe viel zu\nreparieren. Es störe sie nicht, dass das Haus mehr Wert habe (KESB-act. 5.1).\n\nUrteil F 2019 38\n10\n\n"}