{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-38_2020-04-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_38_5725904a692227324825c1f1a293ecdea49ef9dad7ed4ebd4900737b7723f915b173a2e9f7532fb3b9c847f170979d54c2091d4153a787b473889fcd2afc5d20?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea49ef9dad7ed4ebd4900737b7723f915b173a2e9f7532fb3b9c847f170979d54c2091d4153a787b473889fcd2afc5d20&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_38", "Checksum": "20820affa3935ce9850d79dc05766b32"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Eintragungssperre Grundbuch) | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "5548dbf5d378d2ebb3d30de565700f24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 38\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Eintragungssperre Grundbuch) | Erwachsenenschutz\n\nAm 16. Dezember 2019 reichte C.________ dem Gericht Unterlagen ein. B.________\nliess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\nUrteil F 2019 38\n6\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m.\n§ 58 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) kann gegen Entscheide\nder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde\nerhoben werden. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend\nErwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im\nBeschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB;\n§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über\ndie Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen\nder Art. 450 ff. ZGB. Soweit das ZGB das Verfahren nicht selber regelt, gelangt das\nVerwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB).\nSubsidiär sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen\nZivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) anwendbar.\n\nVorliegend hat die betroffene Person B.________ Wohnsitz in G.________.\nAnfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2019/1353 vom 29. Oktober 2019,\nweshalb das Verwaltungsgericht sowohl örtlich als auch sachlich zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde zuständig ist. Als von der Massnahme betroffene Person ist der\nBeschwerdeführer ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2\nZiff. 1 ZGB berechtigt. Auch vermag die fristgerecht eingereichte Beschwerde den übrigen\nformellen Anforderungen zu entsprechen, sodass sie zu prüfen ist.\n\n2. Die behördlichen Massnahmen stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger\nPersonen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Aus diesem Grund ist es von entscheidender\nBedeutung, dass die erforderlichen Massnahmen rechtzeitig angeordnet und durchgeführt\nwerden (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7001,\n7077). Auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen trifft die\nKESB alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie\nkann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen\n(Art. 445 Abs. 1 ZGB). Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen\nsofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie\n\nUrteil F 2019 38\n7\n\ndiesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs.\n2 ZGB).\n\nVorsorgliche und superprovisorische Massnahmen dienen der Rechtsverwirklichung. Sie\nhalten entweder als Sicherungsmassnahmen einen Zustand aufrecht (beispielsweise\nKontosperre) oder gestalten als Regelungs- bzw. Gestaltungsmassnahmen eine Situation\nneu (Ernennung einer gesetzlichen Vertretung). Darüber hinaus entlasten vorsorgliche und\nsuperprovisorische Massnahmen das Hauptverfahren: Dank ihnen bleibt hinreichend Zeit\nfür vertiefte Abklärungen (Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,\n6. Aufl. 2018, Art. 445 N. 2).\n\nVoraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen bilden die Rechtshängigkeit des\nHauptverfahrens, die zeitliche bzw. die besondere Dringlichkeit, die «positive»\nHauptsachenprognose und die Verhältnismässigkeit. Aus dem Wortlaut von Art. 445\nAbs. 1 ZGB folgt, dass die KESB nur für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche\nMassnahmen anordnen kann. Damit setzt die Bestimmung die Rechtshängigkeit eines\nVerfahrens voraus (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N. 5). Für vorsorgliche\nMassnahmen wird weiter zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt. Dies kommt in Art. 445\nAbs. 1 ZGB zwar nicht explizit zum Ausdruck, ergibt sich aber aus dem Begriff\n«notwendig». Dringlichkeit liegt vor, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden\nkann, um das Wohl der betroffenen Person zu schützen. Der Verzicht auf die Massnahme\nmuss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr\nUmfeld nicht abzuwenden vermag (Maranta/ Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N. 6 f.). Darüber\nhinaus muss die Behörde zum Schluss gelangen, dass die in Betracht fallende\n(vorsorgliche bzw. superprovisorische) Massnahme oder zumindest eine Massnahme\nvergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Endentscheid angeordnet werden wird.\nDiesen Aspekt prüft die KESB anhand einer lediglich summarischen Beurteilung der Sachund Rechtslage (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N. 9). Schliesslich ist der Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit gerade im vorliegenden Zusammenhang besonders zu beachten.\nDenn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick auf den\nEndentscheid geschaffen werden. Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit – die\nGeeignetheit und die Zumutbarkeit – werden zwar nicht ausdrücklich erwähnt;\nselbstredend sind aber diese Aspekte zu beachten (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445\nN. 10).\n\nUrteil F 2019 38\n8\n\n"}