{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-38_2020-04-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_38_5725904a692227324825c1f1a293ecdea49ef9dad7ed4ebd4900737b7723f915b173a2e9f7532fb3b9c847f170979d54c2091d4153a787b473889fcd2afc5d20?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea49ef9dad7ed4ebd4900737b7723f915b173a2e9f7532fb3b9c847f170979d54c2091d4153a787b473889fcd2afc5d20&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_38", "Checksum": "20820affa3935ce9850d79dc05766b32"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Eintragungssperre Grundbuch) | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "5548dbf5d378d2ebb3d30de565700f24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 38\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Eintragungssperre Grundbuch) | Erwachsenenschutz\n\nZur Begründung führte die KESB unter anderem aus, die KESB D.________ habe nur\ndeshalb auf die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme verzichtet, weil RA\nI.________ von B.________ bevollmächtigt worden sei. Dies sei nun nicht mehr der Fall\nund es sei unklar, wie ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten geregelt oder\neben nicht geregelt seien. Die Einschränkungen infolge des vorliegenden\nSchwächezustandes verunmöglichten B.________ die selbständige Erledigung ihrer\npersönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Aufgrund der neuesten\nAbklärungen, den bis dato vorliegenden Akten und den obigen Ausführungen sei\n\nUrteil F 2019 38\n4\n\nersichtlich, dass B.________ ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten derzeit\nnicht selbständig erledigen könne. Sie benötige dementsprechend Hilfe bei der Regelung\nsämtlicher administrativer Angelegenheiten, vor allem bei Behördengängen und dem\nUmgang mit Ämtern und Versicherungen. Ebenso benötige sie Vertretung in finanziellen\nBelangen, wobei das gesamte Einkommen und Vermögen durch die Beiständin zu\nverwalten sei. Somit würden die Voraussetzungen für die Errichtung einer\nVertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m.\nArt. 395 Abs. 1 ZGB gemäss obigen Erwägungen vorliegen. Damit umfassend geklärt\nwerden könne, ob B.________ urteilsfähig sei, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an\nA.________ gemäss Angaben von RA I.________ unter Wert (teilweise Schenkung)\nverkaufen zu können, müsse das Grundbuchamt J.________ weiterhin im Sinne einer\nvorsorglichen Massnahme für die Dauer der Abklärung gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB\nangewiesen werden, diesen nicht an den Beschwerdeführer im Grundbuch eintragen zu\nlassen. Dies diene ihrem Schutz. Die vorliegende Grundbuchsperre sei als\nSicherungsmassnahme, die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss\nArt. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB sowie der Zugriffsentzug auf einzelne\nVermögenswerte gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB im Sinne von vorsorglichen\nMassnahmen anzuordnen, da vorerst der Sachverhalt bei B.________ substantiiert\nabgeklärt werden müsse, bevor abschliessend in der Sache neu entschieden werden\nkönne. Da sie umgehend Vertretung und Schutz durch die Grundbuchsperre und die\nZugriffsbeschränkung auf ihre Konti benötige, könne mit dem Endentscheid nicht\nabgewartet werden. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass die nun angeordneten\nvorsorglichen Massnahmen im Endentscheid angeordnet werden könnten. In Anbetracht\nder gesamten Umstände stelle daher die Anordnung der erwähnten\nErwachsenenschutzmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer\nder Abklärung gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB die zugleich notwendige als auch\nausreichende Erwachsenenschutzmassnahme für B.________ dar, damit der\nSchutzbedarf vorliegend gewahrt werden könne.\n\nB. Am 4. November 2019 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde\nein und beantragte die Aufhebung der grundbuchlichen Sperrung. Zur Begründung legte\ner ausführlich dar, er habe sich mit B.________ auf einen Kaufpreis für die Liegenschaft\nvon Fr. __ (plus Fr. __ bei einem Weiterverkauf innert zehn Jahren) geeinigt. Er\nübernehme die gesamten Schulden von Fr. __ und es seien Investitionen von Fr. __ nötig.\nSchliesslich sei geplant, dass B.________ «nächstes Jahr im Frühling» wieder in der\nLiegenschaft wohnen könne und von seiner Freundin K.________ (Kinderbetreuerin und\n\nUrteil F 2019 38\n5\n\nPflegerin) gepflegt und begleitet werde. Die Vereinbarung sei daher gut überlegt und mit\nBlick in die Zukunft getroffen worden.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2019 beantragte die KESB die\nAbweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des\nBeschwerdeführers. Zur Begründung legte sie dar, die Grundbuchsperre sei als\nSicherungsmassnahme für die Dauer der Abklärung im Sinne einer vorsorglichen\nMassnahme angeordnet worden, da vorerst der Sachverhalt bei B.________ substantiiert\nabgeklärt werden müsse, bevor abschliessend in der Sache neu entschieden werden\nkönne. Der Gefährdungsmeldung von RA I.________, dem ehemaligen Rechtsvertreter\nvon B.________, vom 7. Oktober 2019 sei zu entnehmen, dass sie den Verkauf ihres\nhälftigen Anteils an der Liegenschaft Nr. __ in J.________ für Fr. __ als Anrechnungswert\nan den Beschwerdeführer, d.h. an ihren ehemaligen Lebenspartner, beabsichtige. Sie\nvermöge jedoch das Ausmass dieses Verkaufs (teilweise Schenkung) nicht abzuschätzen\nund könne sich dieses Geschenk nicht leisten, da die gegenwärtigen Heimkosten und\nweiteren Kosten ihr Einkommen bei weitem übersteigen würden und somit pro Monat ein\ngrosses finanzielles Defizit entstehe. Bei ihr bestehe eine starke Abhängigkeit vom\nBeschwerdeführer. Sie sei sich daher nicht bewusst, dass er die Liegenschaft massiv\nunter einem objektiven Preis erwerben würde. Es gelte daher zu klären, ob B.________ in\nBezug auf den (noch öffentlich zu beurkundenden) Vertrag tatsächlich urteilsfähig sei oder\nnicht. Es sei verhältnismässig und auch in ihrem Sinne, dass der Sachverhalt\n(Schwächezustand, Schutzbedarf, Urteilsfähigkeit) zuerst vertieft abgeklärt werde, bevor\nüber erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen entschieden oder das Verfahren ohne\ndie Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme abgeschlossen werden könne. Der\nAbklärungsauftrag an die Unterstützenden Dienste (KESUD) sei bereits erteilt und ein\nentsprechender ärztlicher Bericht mit Schreiben vom 31. Januar 2019 bei der L.________,\nangefragt worden.\n\nD. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 lud das Gericht B.________ und die\ndesignierte Beiständin C.________ ein, bis zum 17. Dezember 2019 eine Stellungnahme\neinzureichen.\n\n"}