{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-38_2020-04-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_38_5725904a692227324825c1f1a293ecdea49ef9dad7ed4ebd4900737b7723f915b173a2e9f7532fb3b9c847f170979d54c2091d4153a787b473889fcd2afc5d20?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea49ef9dad7ed4ebd4900737b7723f915b173a2e9f7532fb3b9c847f170979d54c2091d4153a787b473889fcd2afc5d20&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_38", "Checksum": "20820affa3935ce9850d79dc05766b32"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Eintragungssperre Grundbuch) | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "5548dbf5d378d2ebb3d30de565700f24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 38\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Eintragungssperre Grundbuch) | Erwachsenenschutz\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 17. April 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 GO\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB),\nBahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nB.________\nC.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Eintragungssperre Grundbuch)\n\nF 2019 38\n2\n\nA. a) B.________, geb. 1960, war bis zum Beginn ihrer krankheitsbedingten\nArbeitsunfähigkeit (schizoaffektive Störung) im Jahr 2017 als Hauswirtschaftslehrerin an\nder Volksschule D.________ tätig. Seither hielt sie sich mehrmals in der Klinik\nE.________ zur stationären Behandlung auf. Nach einer solchen Behandlung trat sie am\n11. Juni 2018 aus der Klinik direkt in das Wohnheim F.________ in G.________ ein. Im\nJuli 2018 meldete sie ihren Wohnsitz bei der Einwohnergemeinde H.________ ab und in\nG.________ an.\n\nb) Mit Schreiben vom 23. April 2019 informierte die KESB D.________ die KESB Zug\ndarüber, dass sie beabsichtige, für B.________ eine Erwachsenenschutzmassnahme zu\nerrichten und zwar eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 393 ZGB und Art. 394 i.V.m.\nArt. 395 Abs. 1 ZGB. Angesichts der bei B.________ diagnostizierten schizoaffektiven\nStörung sei von einem Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auszugehen.\nDie KESB D.________ ersuchte die KESB Zug, die Erwachsenenschutzmassnahme nach\nder Errichtung zu übernehmen, da B.________ ihren Wohnsitz in der Gemeinde\nG.________ begründet habe. Am 23. Mai 2019 erklärte sich die KESB Zug dazu bereit,\ndie Erwachsenenschutzmassnahme zu übernehmen.\n\nAm 5. August 2019 teilte die KESB D.________ der KESB Zug mit, nach umfassenden\nAbklärungen verzichte sie auf die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen\nMassnahme und schliesse das Verfahren ab. Zur Begründung verwies sie auf ihr\nSchreiben vom 5. August 2019 an B.________, wonach von einem Schwächezustand und\neiner Hilfsbedürftigkeit auszugehen sei. Da ihre Unterstützung jedoch durch Angehörige\noder Dritte, insbesondere durch RA I.________, H.________, hinreichend sichergestellt\nsei, bestehe kein Raum für eine Erwachsenenschutzmassnahme.\n\nc) Am 7. September 2018 [recte wohl: 2019] verkaufte B.________ ihren hälftigen\nMiteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. __ in J.________ an ihren ehemaligen\nLebenspartner A.________, dem Vater ihrer gemeinsamen erwachsenen Tochter. Sie\nvereinbarten einen Kaufpreis von Fr. __ (plus Fr. __ bei einem Weiterverkauf innert zehn\nJahren) und die Übernahme der Hypothek durch ihn. Bis dato wurde dieser Kaufvertrag\nnicht öffentlich beurkundet.\n\nd) Am 7. Oktober 2019 legte RA I.________ sein Mandat nieder. Gleichentags\nreichte er bei der KESB Zug eine Gefährdungsmeldung ein und beantragte, im Sinne einer\nsuperprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt J.________ anzuweisen, dass ihr\n\nUrteil F 2019 38\n3\n\nhälftiger Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. __ in J.________ bis auf weiteres\nnicht verkauft werden dürfe (Grundbuchsperre).\n\ne) Mit Entscheid Nr. 2019/1241 vom 10. Oktober 2019 wies die KESB Zug das\nGrundbuchamt J.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445\nAbs. 2 ZGB (ohne vorgängige Anhörung von B.________) an, deren hälftigen\nMiteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. __ in J.________ nicht an den Erwerber\nA.________ im Grundbuch eintragen zu lassen (Eintragungssperre). Die Anhörung von\nB.________ werde umgehend nachgeholt und es werde dann unverzüglich in der Sache\nneu entschieden.\n\nf) Nach der Durchführung je einer separaten Anhörung von B.________ und von\nA.________ beschloss die KESB mit ihrem Entscheid Nr. 2019/1353 vom 29. Oktober\n2019 das Folgende:\n\n1. Das Grundbuchamt J.________ wird im Sinne einer vorsorglichen\nMassnahme für die Dauer der Abklärung gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB\nweiterhin angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil der Veräusserin\nB.________ an der Liegenschaft Nr. __ J.________ […], nicht an den\nErwerber A.________ im Grundbuch einzutragen (Eintragungssperre).\n\n2. Für B.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit\nVermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. mit Art. 395\nAbs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des\nAbklärungsverfahrens gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB errichtet.\n\n3. Beistandsaufgaben\n\n4. Als Beistandsperson wird C.________, ernannt.\n\n…\n\n8. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gestützt auf Art. 450c\nZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n"}