3. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss § 28 Abs. 2 VRG zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt in casu jedoch mangels anwaltlicher Vertretung von vornherein ausser Betracht. Urteil F 2019 32 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.