2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die KESB habe ihm die angefochtene Rechnung direkt zugestellt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2019 an die Direktion des Innern räumte die KESB ein, dass der Beschwerdeführer dies zu Recht bemängelt habe. Da der Beschwerdeführer innert der ihm mitgeteilten Rechtsmittelfrist eine den Formerfordernissen genügende Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat eingereicht hatte, erlitt er durch die direkte Zustellung der Rechnung keinen Rechtsnachteil, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen.