2.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die KESB habe die angefochtene Rechnung mit B-Post während der Sommerferien versandt in der Hoffnung, dass die 20-tägige Beschwerdefrist verwirkt werde. Zu diesem Thema ist auszuführen, dass Verfügungen und Urteile auch während der Sommerferien zugestellt werden dürfen. In einigen Rechtsgebieten gibt es Gerichtsferien, die einen Stillstand der nach Tagen und Monaten bestimmten Fristen festlegen. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes gibt es im kantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren jedoch keine Gerichtsferien, sodass sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.