Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass ihm die KESB an der Anhörung vom 16. Januar 2019 mitgeteilt hat, die begleiteten Besuchsübergaben seien kostenpflichtig und gemäss Art. 276 ZGB von den Eltern zu übernehmen. Der Stundenansatz der Fachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche betrage Fr. 135.-- pro Stunde. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Anordnung der begleiteten Besuchsübergaben und auch damit einverstanden, die dadurch anfallenden Kosten hälftig zu übernehmen (vgl. Protokoll vom 16. Januar 2019, S. 5). Eigentliche Rechtsgrundlage für die KESB- Rechnung vom 16. Juli 2019 bilden ohnehin die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheide Nr. 2019/0086 für F.____