Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und vom Regierungsrat zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Dem Beschwerdeführer entstanden somit aus der unkorrekten Rechtsmittelbelehrung (Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen an den Regierungsrat statt Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht) keine Nachteile, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Da die Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde zu genügen vermag, ist sie zu prüfen. 2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen vor, worauf im Einzelnen einzugehen ist.