1.4 Nach Art. 315 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Errichtung und Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. E.________ und F.________ wohnen bei ihrer Mutter in M.________, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist zudem durch den Entscheid der KESB berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und vom Regierungsrat zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.