Das Vorhandensein gewisser Elemente im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG lässt somit auf einen Verfügungscharakter der Rechnung schliessen, während das Fehlen weiterer charakteristischer Elemente gegen eine solche Annahme spricht. Die integralen Voraussetzungen (insbesondere das Streitobjekt und die Rechtsmittelbelehrung), anhand welcher sich der Adressat ein Bild über Sachverhalt und Rechtslage des Entscheids machen kann, liegen jedoch vor. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann daher der Entscheidcharakter der Rechnung bejaht werden.