O., § 13 N 17). Des Weiteren enthält die Rechnung eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 20 Tagen nach der Mitteilung schriftlich eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug erhoben werden könne. Durch die Rechtsmittelbelehrung bringt die KESB gegenüber dem Beschwerdeführer ihren Willen, eine verbindliche Entscheidung zu erlassen, zum Ausdruck, selbst wenn die Rechnung nicht als Verfügung bezeichnet wird (Bickel, a.a.O., § 13 N 17). An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die KESB später, d.h. im Schreiben vom 21. August 2019 an die Direktion des Inneren, angegeben hat, die Rechnung lediglich irrtümlich mit einer