1.3 In Würdigung der Rechnung vom 16. Juli 2019 ist festzuhalten, dass diese von der KESB nicht als Verfügung, Gebührenveranlagung oder Ähnliches bezeichnet worden ist, sondern als "Rechnung 2100382240". Die KESB verzichtete zudem auf einen Verweis auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen. Eine Begründung fehlt ebenso, in der Rechnung ist lediglich eine kurze Beschreibung enthalten: «50 %-Anteil an Rechnung von punkto Eltern, Kinder & Jugendliche». Darüber hinaus ist die Rechnung mit dem Briefkopf «Kanton Zug, Direktion des Innern, Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz» versehen, was bis zu einem gewissen Grad einen Regelungscharakter zu implizieren vermag (Bickel, a.a.O., § 13 N 17).