Massgebend für die Frage, ob einer Rechnung Verfügungscharakter zukommt, ist vor allem das Vorhandensein von formellen Gültigkeitserfordernissen, wie die Bezeichnung als Verfügung sowie insbesondere einer Rechtsmittelbelehrung. Fehlen sämtliche oder einzelne dieser Elemente, ist der Verfügungscharakter einer Rechnung zwar nicht ausgeschlossen, es bedarf hierzu aber besonderer Umstände (vgl. Bickel, a.a.O., § 13 N 17).