Eine Rechnungsstellung ist zunächst immer ein blosser Realakt (Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, in: Publikationen des Instituts für Föderalismus Freiburg Schweiz, Bd. 5, Bern 2014, § 13 N 15). Rechnungen können jedoch ausnahmsweise als Verfügung qualifiziert werden, wenn im Einzelfall die Strukturmerkmale einer Verfügung vorliegen (Bickel, a.a.O., § 13 N 14; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 Erw. 3.2.3 f.). Massgebend für die Frage, ob einer Rechnung Verfügungscharakter zukommt, ist vor allem das Vorhandensein von formellen Gültigkeitserfordernissen, wie die Bezeichnung als Verfügung sowie insbesondere einer Rechtsmittelbelehrung.