Rechnungen gelten im Normalfall nicht als Verfügungen, da diese Erscheinungsformen des tatsächlichen Verwaltungshandelns darstellen und nicht auf das Erzielen von Rechtswirkungen gerichtet sind (Entscheide des Kantonsgerichts Luzern 7H 17 125 vom 24. August 2017 E. 2.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 4523/2009 vom 7. Januar 2010 Erw. 1.1). Eine Rechnungsstellung ist zunächst immer ein blosser Realakt (Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, in: Publikationen des Instituts für Föderalismus Freiburg Schweiz, Bd. 5, Bern 2014, § 13 N 15).