Für Realakte des Bundes statuiert Art. 25a VwVG die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung über Realakte zu verlangen. Diese Möglichkeit gibt es auch im kantonalen Recht. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat (§ 21a Abs. 1 VRG), kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes oder des Kantons stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), die Folgen widerrechtlicher Urteil F 2019 32 7