O., § 38 N 8). Realakte sind dadurch definiert, dass sie formlos zustande kommen und erst nachträglich dem Verwaltungsverfahren zugeführt werden, indem die betroffene Person ein Gesuch um Erlass einer Verfügung stellt (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 328).