Demgegenüber gelten alle Verwaltungsmassnahmen, die unmittelbar nur einen Taterfolg herbeiführen sollen, als Realakte (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 38 N 1). Unter anderem ist darunter auch das schlichte Verwaltungshandeln zu verstehen, mit dem die Verwaltung die ihr zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erfüllt, wie etwa das Ausfertigen von Rechnungen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 38 N 8).