2.2.1 mit Hinweisen). Diese Umschreibung unterscheidet sich im Grundsätzlichen nicht von dem für das Bundesverwaltungsrecht geltenden Begriff der Verfügung, wie er in Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) verankert ist. 1.2 Um die Rechtsnatur eines Entscheids zu erfüllen, hat eine Rechnung grundsätzlich den gesetzlichen Formvorschriften nach § 19 Abs. 1 VRG zu genügen. Demnach hat die Ausfertigung des Entscheids folgende Angaben zu enthalten: den Rechts- und Kostenspruch, die Rechtsmittelbelehrung und die Daten der Entscheidung und des Versandes. Nach § 19 Abs. 2 VRG sind in Briefform ausgefertigte Entscheide als solche zu bezeichnen.