es sich bei dieser Rechnung um einen am Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheid handelt. 1.1 Nach § 4 VRG gelten als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes Anordnungen und Feststellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes. Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 139 V 72 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).