D. Am 18. September 2019 überwies L.________, stellvertretender Generalsekretär, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ vom 29. Juli 2019 und führte aus, weder der Regierungsrat noch die Direktion des Innern als Aufsichtsbehörde über die Urteil F 2019 32 5 KESB sei für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Gestützt auf § 58 EG ZBG sei das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der KESB zuständig. Nach § 7 Abs. 1 VRG seien Eingaben an eine unzuständige Instanz von Amtes wegen und unter Mitteilung an den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten.