C. Am 21. August 2019 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) der Direktion des Innern mit, bei der Rechnungsstellung durch die KESB sei aus Versehen eine falsche Rechnungsvorlage des Kantons benutzt worden. Es hätte eine Rechnung ohne Rechtsmittelbelehrung ausgestellt werden sollen. Aufgrund der Beschwerde von A.________ und nach interner Diskussion und Entscheid der Amtsleiterin K.________ würden in Zukunft keine Rechnungsvorlagen mit Rechtsmittelbelehrung ausgestellt.