h) Am 6. Juni 2019 stellte die Fachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche der KESB die Pauschalgebühr von Fr. 300.-- für Erstgespräche ohne Folgeauftrag in Rechnung. Die KESB ihrerseits verrechnete A.________ am 16. Juli 2019 die Hälfte der Kosten weiter. Dieser Rechnung fügte sie eine Rechtsmittelbelehrung bei mit folgendem Wortlaut: "Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen.