In Nachachtung dieses Auftrags ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) mit Entscheid Nr. 2017/0829 vom 23. Mai 2017 H.________, Mandatszentrum Zug, zur Beiständin. c) Aufgrund grosser persönlicher Differenzen zwischen den getrennt lebenden Kindseltern beauftragte die KESB die Unterstützenden Dienste (KESUD) mit Abklärungen. Der Abklärungsbericht der KESUD vom 5. Juli 2018 empfahl Mediationsgespräche zwischen den Kindseltern, allenfalls lösungsfokussierte Gespräche bei der KESB.