– die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts sicherzustellen und in diesem Sinne das Besuchs- und Ferienrecht zu organisieren und zu überwachen und sofern notwendig, unter Einbezug aller Beteiligten weitere Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts festzulegen; – bei Konflikten bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindseltern sowie zwischen den Kindseltern und den Kindern zu vermitteln – und die Parteien in der Sorge um ihre Kinder mit Rat zu unterstützen. …