{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-32_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde6f4beb99edef2b62f77d5ee9297f9099284fcd50b131baf1b254f446b01e34da5fd2763ce16234135152446e327f4594?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6f4beb99edef2b62f77d5ee9297f9099284fcd50b131baf1b254f446b01e34da5fd2763ce16234135152446e327f4594&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_32", "Checksum": "17b6d85ae3d6e52feb638532b4e53158"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2020 F 2019 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Rechnung) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "a22e8b7c13c75fd543d6afe93a6002cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2020 F 2019 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Rechnung) | Kindesschutz\n\n2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die KESB habe ihm die angefochtene\nRechnung direkt zugestellt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen\nsei. In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2019 an die Direktion des Innern räumte die\nKESB ein, dass der Beschwerdeführer dies zu Recht bemängelt habe.\n\nDa der Beschwerdeführer innert der ihm mitgeteilten Rechtsmittelfrist eine den\nFormerfordernissen genügende Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat\neingereicht hatte, erlitt er durch die direkte Zustellung der Rechnung keinen\nRechtsnachteil, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen.\n\n3. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben.\nIm Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss § 28\nAbs. 2 VRG zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe\nihres Obsiegens zuzusprechen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt in casu\njedoch mangels anwaltlicher Vertretung von vornherein ausser Betracht.\n\nUrteil F 2019 32\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\ndie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an\nB.________ und an die Beiständin C.________.\n\nZug, 23. Januar 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2019 32\n"}