{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-32_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde6f4beb99edef2b62f77d5ee9297f9099284fcd50b131baf1b254f446b01e34da5fd2763ce16234135152446e327f4594?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6f4beb99edef2b62f77d5ee9297f9099284fcd50b131baf1b254f446b01e34da5fd2763ce16234135152446e327f4594&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_32", "Checksum": "17b6d85ae3d6e52feb638532b4e53158"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2020 F 2019 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Rechnung) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "a22e8b7c13c75fd543d6afe93a6002cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2020 F 2019 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Rechnung) | Kindesschutz\n\n1.4 Nach Art. 315 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes\nfür die Errichtung und Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. E.________ und\nF.________ wohnen bei ihrer Mutter in M.________, weshalb das Verwaltungsgericht zur\nBeurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der\nBeschwerdeführer ist zudem durch den Entscheid der KESB berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und vom\nRegierungsrat zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Dem\nBeschwerdeführer entstanden somit aus der unkorrekten Rechtsmittelbelehrung\n(Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen an den Regierungsrat statt\nEinreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen an das\nVerwaltungsgericht) keine Nachteile, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.\nDa die Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde zu genügen\nvermag, ist sie zu prüfen.\n\n2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen vor,\nworauf im Einzelnen einzugehen ist.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit der Organisation punkto Eltern,\nKinder & Jugendliche im Rahmen einer Vorbesprechung einen allfälligen Auftrag\nbesprochen. Er habe ihr jedoch weder einen Auftrag erteilt noch einen solchen\nunterzeichnet. Solange er dies nicht getan habe, sei auch kein Vertrag zustande\ngekommen. Aus diesem Grund sei die Rechnung zurückzuweisen.\n\nUrteil F 2019 32\n9\n\nDem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass ihm die KESB an der Anhörung vom\n16. Januar 2019 mitgeteilt hat, die begleiteten Besuchsübergaben seien kostenpflichtig\nund gemäss Art. 276 ZGB von den Eltern zu übernehmen. Der Stundenansatz der\nFachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche betrage Fr. 135.-- pro Stunde. Der\nBeschwerdeführer erklärte sich mit der Anordnung der begleiteten Besuchsübergaben und\nauch damit einverstanden, die dadurch anfallenden Kosten hälftig zu übernehmen (vgl.\nProtokoll vom 16. Januar 2019, S. 5). Eigentliche Rechtsgrundlage für die KESB-\nRechnung vom 16. Juli 2019 bilden ohnehin die unangefochten in Rechtskraft\nerwachsenen Entscheide Nr. 2019/0086 für F.________ und Nr. 2019/0087 für\nE.________ je vom 29. Januar 2019. In diesen Entscheiden beauftragte die KESB die\nneue Beiständin C.________, umgehend begleitete Besuchsübergaben zu organisieren,\ndiese zu begleiten und deren Finanzierung in Zusammenarbeit mit den Kindseltern\nsicherzustellen und zu überwachen. Unter Verweis auf Art. 276 ZGB verpflichtete die\nKESB die Kindseltern zudem rechtskräftig zu einer Beteiligung an den Kosten der\nbegleiteten Besuchsübergaben. Angesichts der Verweigerung des Beschwerdeführers zu\neiner Zusammenarbeit mit der Fachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche beendete\ndiese ihre derzeitigen Bemühungen und stellte ihrer Auftraggeberin KESB für ihren\nzeitlichen Aufwand den «Pauschalbetrag für Erstgespräch ohne Folgeauftrag» von\nFr. 300.-- in Rechnung und verwies zur Begründung auf ihre Tarifverordnung 2018 (vgl.\nRechnung vom 6. Juni 2019). Es bleibt mithin festzuhalten, dass es angesichts der von\nder KESB mit den Entscheiden Nr. 2019/0086 und Nr. 2019/0087 je vom 29. Januar 2019\nrechtskräftig an die Beiständin erteilten Aufträge keiner Zustimmung des\nBeschwerdeführers bedurfte bzw. bedarf, um die individuelle Übergabebegleitung\nkostenpflichtig aufzugleisen und auch durchzuführen. Aus seinem Vorbringen – er habe\nder Organisation punkto keinen Auftrag erteilt und müsse daher nichts bezahlen – vermag\ner daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.\n\n2.2 Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers betrifft die konkrete Ausgestaltung der\nRechnung vom 16. Juli 2019. Da die Rechnungshöhe nicht nachvollziehbar sei, sei die\nKESB anzuweisen, eine detaillierte nachvollziehbare Rechnung zu erstellen, woraus der\ngeleistete Zeitaufwand und die verrechneten Spesen ersichtlich seien. Diese Forderung\ngelte auch für künftige Rechnungen.\n\nIn diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich beim Betrag von Fr. 150.--\n(hälftiger Anteil des Beschwerdeführers) um einen Pauschalbetrag handelt, sodass der\nkonkrete Zeitaufwand keine Rolle spielt und dem Beschwerdeführer auch nicht mitgeteilt\n\nUrteil F 2019 32\n10\n\nwerden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der\nPauschalbetrag von Fr. 300.-- angesichts des Stundenansatzes der Fachstelle punkto\nEltern, Kinder & Jugendliche von Fr. 135.-- im Prinzip lediglich gut zwei Stunden mit einem\nSpesenanteil abdeckt. Da sie die Erstgespräche vorbereiten und aufgrund der\nZerstrittenheit der Kindseltern einzeln durchführen musste, erscheint der den Kindseltern\nin Rechnung gestellte Pauschalbetrag als sehr bescheiden und nicht zu beanstanden. Die\nvom Beschwerdeführer erhobene Rüge erweist sich daher als unbegründet.\n\n2.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die KESB habe die\nangefochtene Rechnung mit B-Post während der Sommerferien versandt in der Hoffnung,\ndass die 20-tägige Beschwerdefrist verwirkt werde.\n\nZu diesem Thema ist auszuführen, dass Verfügungen und Urteile auch während der\nSommerferien zugestellt werden dürfen. In einigen Rechtsgebieten gibt es Gerichtsferien,\ndie einen Stillstand der nach Tagen und Monaten bestimmten Fristen festlegen. Im\nBereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes gibt es im kantonalen Verwaltungs- und\nVerwaltungsgerichtsverfahren jedoch keine Gerichtsferien, sodass sich die Rüge des\nBeschwerdeführers als unbegründet erweist.\n\n"}