{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-32_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde6f4beb99edef2b62f77d5ee9297f9099284fcd50b131baf1b254f446b01e34da5fd2763ce16234135152446e327f4594?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6f4beb99edef2b62f77d5ee9297f9099284fcd50b131baf1b254f446b01e34da5fd2763ce16234135152446e327f4594&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_32", "Checksum": "17b6d85ae3d6e52feb638532b4e53158"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2020 F 2019 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Rechnung) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "a22e8b7c13c75fd543d6afe93a6002cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2020 F 2019 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Rechnung) | Kindesschutz\n\n1.2 Um die Rechtsnatur eines Entscheids zu erfüllen, hat eine Rechnung\ngrundsätzlich den gesetzlichen Formvorschriften nach § 19 Abs. 1 VRG zu genügen.\nDemnach hat die Ausfertigung des Entscheids folgende Angaben zu enthalten: den\nRechts- und Kostenspruch, die Rechtsmittelbelehrung und die Daten der Entscheidung\nund des Versandes. Nach § 19 Abs. 2 VRG sind in Briefform ausgefertigte Entscheide als\nsolche zu bezeichnen.\n\nDemgegenüber gelten alle Verwaltungsmassnahmen, die unmittelbar nur einen Taterfolg\nherbeiführen sollen, als Realakte (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 38 N 1). Unter anderem ist darunter auch das schlichte\nVerwaltungshandeln zu verstehen, mit dem die Verwaltung die ihr zugewiesenen\nVerwaltungsaufgaben erfüllt, wie etwa das Ausfertigen von Rechnungen\n(Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 38 N 8). Realakte sind dadurch definiert, dass sie\nformlos zustande kommen und erst nachträglich dem Verwaltungsverfahren zugeführt\nwerden, indem die betroffene Person ein Gesuch um Erlass einer Verfügung stellt\n(Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 328).\n\nFür Realakte des Bundes statuiert Art. 25a VwVG die Möglichkeit, eine anfechtbare\nVerfügung über Realakte zu verlangen. Diese Möglichkeit gibt es auch im kantonalen\nRecht. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat (§ 21a Abs. 1 VRG), kann von der Behörde,\ndie für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes oder des\nKantons stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche\nHandlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), die Folgen widerrechtlicher\n\nUrteil F 2019 32\n7\n\nHandlungen beseitigt (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (lit. c).\nIhre Anordnungen und Feststellungen sind Entscheide (§ 21a Abs. 2 VRG).\n\nRechnungen gelten im Normalfall nicht als Verfügungen, da diese Erscheinungsformen\ndes tatsächlichen Verwaltungshandelns darstellen und nicht auf das Erzielen von\nRechtswirkungen gerichtet sind (Entscheide des Kantonsgerichts Luzern 7H 17 125 vom\n24. August 2017 E. 2.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-\n4523/2009 vom 7. Januar 2010 Erw. 1.1). Eine Rechnungsstellung ist zunächst immer ein\nblosser Realakt (Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, in: Publikationen des\nInstituts für Föderalismus Freiburg Schweiz, Bd. 5, Bern 2014, § 13 N 15). Rechnungen\nkönnen jedoch ausnahmsweise als Verfügung qualifiziert werden, wenn im Einzelfall die\nStrukturmerkmale einer Verfügung vorliegen (Bickel, a.a.O., § 13 N 14; vgl. Urteil des\nBundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 Erw. 3.2.3 f.). Massgebend für die\nFrage, ob einer Rechnung Verfügungscharakter zukommt, ist vor allem das\nVorhandensein von formellen Gültigkeitserfordernissen, wie die Bezeichnung als\nVerfügung sowie insbesondere einer Rechtsmittelbelehrung. Fehlen sämtliche oder\neinzelne dieser Elemente, ist der Verfügungscharakter einer Rechnung zwar nicht\nausgeschlossen, es bedarf hierzu aber besonderer Umstände (vgl. Bickel, a.a.O., § 13 N\n17).\n\n1.3 In Würdigung der Rechnung vom 16. Juli 2019 ist festzuhalten, dass diese von der\nKESB nicht als Verfügung, Gebührenveranlagung oder Ähnliches bezeichnet worden ist,\nsondern als \"Rechnung 2100382240\". Die KESB verzichtete zudem auf einen Verweis auf\ndie anwendbaren Rechtsgrundlagen. Eine Begründung fehlt ebenso, in der Rechnung ist\nlediglich eine kurze Beschreibung enthalten: «50 %-Anteil an Rechnung von punkto Eltern,\nKinder & Jugendliche». Darüber hinaus ist die Rechnung mit dem Briefkopf «Kanton Zug,\nDirektion des Innern, Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz» versehen, was bis zu\neinem gewissen Grad einen Regelungscharakter zu implizieren vermag (Bickel, a.a.O., §\n13 N 17). Des Weiteren enthält die Rechnung eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert\n20 Tagen nach der Mitteilung schriftlich eine Verwaltungsbeschwerde an den\nRegierungsrat des Kantons Zug erhoben werden könne. Durch die Rechtsmittelbelehrung\nbringt die KESB gegenüber dem Beschwerdeführer ihren Willen, eine verbindliche\nEntscheidung zu erlassen, zum Ausdruck, selbst wenn die Rechnung nicht als Verfügung\nbezeichnet wird (Bickel, a.a.O., § 13 N 17). An dieser Beurteilung vermag der Umstand\nnichts zu ändern, dass die KESB später, d.h. im Schreiben vom 21. August 2019 an die\nDirektion des Inneren, angegeben hat, die Rechnung lediglich irrtümlich mit einer\n\nUrteil F 2019 32\n8\n\nRechtsmittelbelehrung versehen zu haben. Schliesslich darf und muss der sorgfältige\nAdressat einer Rechnung in der Regel davon ausgehen, dass die Behörde die\nanwendbaren Formvorschriften beachtet hat, also rechtskonform handeln will.\n\nDas Vorhandensein gewisser Elemente im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG lässt somit auf\neinen Verfügungscharakter der Rechnung schliessen, während das Fehlen weiterer\ncharakteristischer Elemente gegen eine solche Annahme spricht. Die integralen\nVoraussetzungen (insbesondere das Streitobjekt und die Rechtsmittelbelehrung), anhand\nwelcher sich der Adressat ein Bild über Sachverhalt und Rechtslage des Entscheids\nmachen kann, liegen jedoch vor. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann daher der\nEntscheidcharakter der Rechnung bejaht werden.\n\n"}