{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-32_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde6f4beb99edef2b62f77d5ee9297f9099284fcd50b131baf1b254f446b01e34da5fd2763ce16234135152446e327f4594?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6f4beb99edef2b62f77d5ee9297f9099284fcd50b131baf1b254f446b01e34da5fd2763ce16234135152446e327f4594&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_32", "Checksum": "17b6d85ae3d6e52feb638532b4e53158"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2020 F 2019 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Rechnung) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "a22e8b7c13c75fd543d6afe93a6002cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2020 F 2019 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Rechnung) | Kindesschutz\n\nh) Am 6. Juni 2019 stellte die Fachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche der\nKESB die Pauschalgebühr von Fr. 300.-- für Erstgespräche ohne Folgeauftrag in\nRechnung. Die KESB ihrerseits verrechnete A.________ am 16. Juli 2019 die Hälfte der\nKosten weiter. Dieser Rechnung fügte sie eine Rechtsmittelbelehrung bei mit folgendem\nWortlaut: \"Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim\nRegierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde\nerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung\nenthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die\nBeweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen\".\n\nB. Mit Beschwerde vom 29. Juli 2019 gelangte A.________ an den Regierungsrat\ndes Kantons Zug und beantragte die Stornierung der Rechnung vom 16. Juli 2019, wobei\ndie KESB allfällige Kosten zu tragen habe. Zur Begründung legte er dar, er habe an einer\nVorbesprechung mit der Organisation punkto Eltern teilgenommen. In dieser Besprechung\nsei ein allfälliger Auftrag besprochen worden. Es sei keine gemeinsame Lösung gefunden\nund weder ein Auftrag erteilt noch unterzeichnet worden. Solange er keinen Auftrag\nunterzeichnet habe, sei auch kein Vertrag zustande gekommen. Aus diesem Grund sei die\nRechnung zurückzuweisen. Zudem sei die KESB zu rügen, dass Rechnungen mit 20-tä-\ngigen Beschwerdefristen mit B-Post in den Sommerferien versandt würden mit der\nHoffnung, dass die Frist verwirkt werde. Zudem sei die KESB ebenfalls zu rügen für die\nnicht korrekte formelle Einhaltung des Dienstweges. Er sei anwaltschaftlich vertreten.\nFerner ersuche er die KESB um die Herausgabe einer detaillierten nachvollziehbaren\nRechnung, woraus der Zeitaufwand und die Spesen hervorgehen würden.\n\nC. Am 21. August 2019 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des\nKantons Zug (KESB) der Direktion des Innern mit, bei der Rechnungsstellung durch die\nKESB sei aus Versehen eine falsche Rechnungsvorlage des Kantons benutzt worden. Es\nhätte eine Rechnung ohne Rechtsmittelbelehrung ausgestellt werden sollen. Aufgrund der\nBeschwerde von A.________ und nach interner Diskussion und Entscheid der Amtsleiterin\nK.________ würden in Zukunft keine Rechnungsvorlagen mit Rechtsmittelbelehrung\nausgestellt.\n\nD. Am 18. September 2019 überwies L.________, stellvertretender Generalsekretär,\ndem Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ vom 29. Juli 2019 und führte\naus, weder der Regierungsrat noch die Direktion des Innern als Aufsichtsbehörde über die\n\nUrteil F 2019 32\n5\n\nKESB sei für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Gestützt auf § 58 EG ZBG sei\ndas Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der KESB zuständig.\nNach § 7 Abs. 1 VRG seien Eingaben an eine unzuständige Instanz von Amtes wegen\nund unter Mitteilung an den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten.\n\nE. Mit Schreiben vom 20. September 2019 räumte das Verwaltungsgericht dem\nBeschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme ein. Ausserdem ersuchte ihn\ndas Gericht um die Mitteilung, ob er anwaltlich vertreten sei und falls ja, durch wen. Der\nBeschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben nicht.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m. § 58 des\nEinführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) je in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung\nkann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG\nZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die\nneuen Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die\nBestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)\nanwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter\nVorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das\nVerfahren vor Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976\n(VRG) anwendbar. In materieller Hinsicht gelangen die neuen Bestimmungen ab deren\nInkrafttreten, d.h. ab 1. Januar 2013, zur Anwendung (für den Erwachsenenschutz Art. 14\nAbs. 1 SchlT ZGB, für den Kindesschutz Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB).\n\nAnfechtungsobjekt bildet in casu die von der KESB an den Beschwerdeführer gestellte\nRechnung vom 16. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 150.--. Es stellt sich vorab die Frage, ob\n\nUrteil F 2019 32\n6\n\nes sich bei dieser Rechnung um einen am Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheid\nhandelt.\n\n1.1 Nach § 4 VRG gelten als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes Anordnungen und\nFeststellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher\nWirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes. Die Verfügung ist ein individueller, an\nden Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche\nRechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer\nWeise geregelt wird (BGE 139 V 72 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Umschreibung\nunterscheidet sich im Grundsätzlichen nicht von dem für das Bundesverwaltungsrecht\ngeltenden Begriff der Verfügung, wie er in Art. 5 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) verankert ist.\n\n"}