{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-32_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde6f4beb99edef2b62f77d5ee9297f9099284fcd50b131baf1b254f446b01e34da5fd2763ce16234135152446e327f4594?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6f4beb99edef2b62f77d5ee9297f9099284fcd50b131baf1b254f446b01e34da5fd2763ce16234135152446e327f4594&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_32", "Checksum": "17b6d85ae3d6e52feb638532b4e53158"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2020 F 2019 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Rechnung) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "a22e8b7c13c75fd543d6afe93a6002cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2020 F 2019 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Rechnung) | Kindesschutz\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 23. Januar 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB),\nBahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nB.________\nC.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug\n\nbetreffend\n\nKindesschutzrecht\n(Rechnung)\n\nF 2019 32\n2\n\nA. a) Aus der Ehe zwischen D.________ und A.________ gingen zwei Kinder hervor:\nE.________ (2010) und F.________ (2012). B.________ ist zudem Mutter von\nG.________ (2017).\n\nb) Mit Entscheid vom 11. April 2017 (ES 2017 44) betreffend Massnahmen gemäss\nArt. 172 ff. ZGB entschied das Kantonsgericht Zug unter anderem das Folgende:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für\nunbestimmte Dauer aufzuheben und bereits seit 3. Januar 2017 getrennt leben.\n\n2.1 Die Kinder E.________, F.________ und G.________ werden unter die Obhut der Mutter\ngestellt.\n\n2.2 Besuchsrecht des Vaters\n\n2.3 Für die Kinder E.________ und F.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308\nAbs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Die KESB wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen\nund diesem insbesondere die Aufgabe zu übertragen.\n\n– die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts sicherzustellen und in diesem Sinne das\nBesuchs- und Ferienrecht zu organisieren und zu überwachen und sofern notwendig,\nunter Einbezug aller Beteiligten weitere Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts\nfestzulegen;\n\n– bei Konflikten bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindseltern\nsowie zwischen den Kindseltern und den Kindern zu vermitteln\n\n– und die Parteien in der Sorge um ihre Kinder mit Rat zu unterstützen.\n\n…\n\nIn Nachachtung dieses Auftrags ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\ndes Kantons Zug (KESB) mit Entscheid Nr. 2017/0829 vom 23. Mai 2017 H.________,\nMandatszentrum Zug, zur Beiständin.\n\nc) Aufgrund grosser persönlicher Differenzen zwischen den getrennt lebenden Kindseltern beauftragte die KESB die Unterstützenden Dienste (KESUD) mit Abklärungen. Der\nAbklärungsbericht der KESUD vom 5. Juli 2018 empfahl Mediationsgespräche zwischen\nden Kindseltern, allenfalls lösungsfokussierte Gespräche bei der KESB.\n\nd) Mit Gefährdungsmeldung vom 22. August 2018 teilte RA I.________, die damalige\nRechtsvertreterin von A.________, der KESB mit, die Kindsmutter habe an der\nSchlichtungsverhandlung vom 21. August 2018 mit einem erweiterten Suizid (d.h. mit ihren\nKindern) gedroht.\n\nUrteil F 2019 32\n3\n\nIn ihrem E-Mail vom 10. September 2018 forderte die Beiständin H.________ den\nKindsvater unter anderem auf, es zu unterlassen, seine Kinder mit physischer und\npsychischer Gewalt zu erziehen. Sie benötigten einen liebenden, wohlwollenden und\nverständnisvollen Vater. Am 14. September 2018 beantragte der Kindsvater bei der KESB\neinen Beistandswechsel.\n\nAm 19. Dezember 2018 erstattete J.________, Psychiatrie-Spitex, eine\nGefährdungsmeldung an die KESB. Nach den Angaben der Kindsmutter würden die\nbeiden Kinder von ihrem Vater bedroht und erlebten physische Gewalt. Gestützt auf diese\nGefährdungsmeldung entschied sich die Verfahrensleitung der KESB, die Kinder durch\ndas Ambulatorium der Klinik________, Kinder- und Jugendpsychiatrie,\nkinderpsychologisch begutachten zu lassen.\n\ne) Nach der Durchführung von Anhörungen am 16. Januar 2019 (A.________) und\nvom 23. Januar 2019 (B.________) entliess die KESB mit den Entscheiden Nr. 2019/0086\nfür F.________ und Nr. 2019/0087 für E.________ je vom 29. Januar 2019 die bisherige\nBeiständin H.________ aus ihrem Amt und setzte C.________, Mandatszentrum Zug, als\nneue Beiständin ein, forderte sie unter anderem auf, umgehend begleitete\nBesuchsübergaben zu organisieren, diese zu begleiten und deren Finanzierung in\nZusammenarbeit mit den Kindseltern sicherzustellen und zu überwachen. Gestützt auf\nArt. 276 ZGB verpflichtete die KESB die Kindseltern zu einer Beteiligung an den Kosten\nder begleiteten Besuchsübergaben. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in\nRechtskraft.\n\nf) Am 21. Februar 2019 fanden bei der Fachstelle punkto Eltern, Kinder &\nJugendliche die getrennt geführten Erstgespräche mit den Kindseltern statt. Noch bevor\nA.________ danach die Vereinbarung für begleitete Übergaben von punkto zur\nUnterschrift erhielt, teilte er der Beiständin am 25. Februar 2019 mit, er werde mit der\nFachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche nicht zusammenarbeiten. Für ihn sei das\nThema punkto abgeschlossen. Er werde sich nicht fügen und nicht mit einer\ninkompetenten Organisation seine kostbare Zeit verschwenden sowie unnötige Kosten\nverursachen.\n\ng) Die Ehe der Kindseltern wurde am 21. Juni 2019 (Eintritt der Rechtskraft am\n12. Juli 2019) vom Kantonsgericht Zug geschieden.\n\nUrteil F 2019 32\n4\n\n"}