7. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gleiche gilt für die zwar obsiegende, nicht aber anwaltlich vertretene Kindsmutter. Urteil F 2019 26 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.