6. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde die Durchführung einer Parteibefragung und die Befragung diverser Zeugen beantragen. Da der Sachverhalt als liquid erscheint und die Abnahme dieser Beweisanträge keinen Erkenntnisgewinn verspricht, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.