__, Mandatszentrum Zug, handelt es sich um eine unabhängige Person, welche persönlich und fachlich geeignet und auch bereit ist, das Mandat anzunehmen. Da der Beschwerdeführer gegen die Person der Beiständin D.________ keine konkrete Rüge vorbringt, erübrigen sich Weiterungen und die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. Urteil F 2019 26 13