Der dargestellte hocheskalierte Elternkonflikt und der Umstand, dass auf der «einen Seite» eine Grossfamilie (Selbstangabe des Beschwerdeführers) und auf der «anderen Seite» die [ausländische] Kindsmutter mit schlechten Deutschkenntnissen und ohne familiäre Unterstützung in der Schweiz steht, verdeutlichen auch ohne ausführliche Begründung, dass für das Mandat des Beistands nur eine neutrale Person in Frage kommen kann. Bei D.________, Mandatszentrum Zug, handelt es sich um eine unabhängige Person, welche persönlich und fachlich geeignet und auch bereit ist, das Mandat anzunehmen.