5. Eventualiter lässt der Beschwerdeführer beantragen, es sei jemand aus seiner Familie mit dem Mandat als Beistand zu beauftragen. Demgegenüber setzte die KESB D.________, Mandatszentrum Zug, als Beiständin ein (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 5 des Dispositivs). 5.1 Nach Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Nach Art. 401 Abs. 2 ZGB berücksichtigt die KESB, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.