Eine mildere Massnahme stand der Vorinstanz nicht zur Verfügung. Die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt somit sowohl die erforderliche als auch die mildest mögliche Massnahme für eine gesunde Entwicklung von F.________, für das Erreichen eines kindgerecht ausgeübten Besuchsrechts und für die Unterstützung der Kindsmutter in Erziehungsfragen und daher insgesamt zur Wahrung des Kindswohls von F.________ dar. Die Beschwerde erweist sich als diesbezüglich unbegründet.