1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids), sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Demgegenüber beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung. Die von ihr ergriffene Kindesschutzmassnahme sei erforderlich und Urteil F 2019 26 9 verhältnismässig. Umstritten und zu prüfen ist somit das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung (vgl. E. 4.2 nachfolgend), die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Kindesschutzmassnahme (vgl. E. 4.3 nachfolgend) und die Person der Beiständin (vgl. E. 5 nachfolgend).