Da die Vereinbarung eines neuen Termins innert nützlicher Frist nicht möglich war, übermittelte die KESB dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 das Protokoll der Anhörung der Kindsmutter vom 28. Mai 2019 (KESBact. 120) und am 7. Juni 2019 das vorbereitete Protokoll der Anhörung mit ihm zwecks schriftlicher Stellungnahme bis 28. Juni 2019 zur beabsichtigten Massnahme (KESBact. 121). Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme nicht wahr, sodass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.