3.1 Kinder werden durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Was "in geeigneter Weise" bedeutet, wird vom Gesetz nicht näher konkretisiert. Die Anhörung ist in jedem Fall altersund kindgerecht durchzuführen. Die Art und Weise der Anhörung ist vom Entwicklungsstand des Kindes abhängig. Die Anhörung soll im Rahmen eines natürlichen Gesprächs erfolgen, wobei der Wunsch des Kindes, auf gewisse Fragen keine Antworten geben zu müssen, zu respektieren ist.