Überwachung der eigenen Tätigkeit bzw. der beigezogenen Hilfspersonen die (weitere) Eignung der Massnahmen zu prüfen hat. 3. In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer beantragen, sein Sohn F.________ sei im vorliegenden Verfahren durch das Gericht persönlich anzuhören. Ausserdem lässt er rügen, er sei im Vorverfahren von der KESB vor der Errichtung der Beistandschaft nicht angehört worden.