ZGB kann die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden. Die Beschränkung der elterlichen Sorge kann sich auf Teile oder den gesamten dem Beistand übertragenen Aufgabenbereich beziehen und ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen. Der Entzug kann im Zeitpunkt der Anordnung der Beistandschaft oder später (als selbständige, aber eine Beistandschaft voraussetzende und insofern mit ihr untrennbar verbundene Massnahme) erfolgen (Breitschmid, a.a.O., Art. 309 N 20).