307 Abs. 3 ZGB) mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun z.B. durch Teilnahme an einer Therapie. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Massnahmen nicht ausreichen (Peter Breitschmid, BSK-ZGB I, Art. 307 N 2), kann darüber hinaus für das Kind ein Beistand eingesetzt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 ZGB). Dem Beistand kann namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB) mit den Aufgaben, in Konflikten zu vermitteln, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen aufzufangen etc. Gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB kann die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden.