2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Massnahmen können mit Ermahnungen oder Weisungen an die betroffenen Eltern oder das Kind verbunden werden (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun z.B. durch Teilnahme an einer Therapie.