Das betroffene Kind F.________ hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei der Mutter in E.________ (ZG). Angefochten ist ein Entscheid der KESB Zug, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den KESB-Entscheid Nr. 2019/0783 vom 9. Juli 2019 berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde Urteil F 2019 26 6 wurde am 12. August 2019 rechtzeitig eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.