die Einsetzung einer Person aus dem Umfeld oder der Verwandtschaft des Beschwerdeführers als Beistand nicht im Sinne von F.________ sein könne. Eine solche Person wäre nicht in der Lage, unabhängig zu bleiben, allein das Kindeswohl im Auge zu behalten und danach zu handeln. Aus diesem Grund sei es in solch konfliktreichen Situationen absolut zentral, dass eine unabhängige Fachperson eingesetzt werde. D. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Replik, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Das Verwaltungsgericht erwägt: