Gestützt darauf habe die KESB die Beistandschaft errichtet und dargelegt, weshalb diese Massnahme angezeigt sei. Der Beschwerdeführer bestätige mit seinen Vorbringen die Ausführungen der KESB in besagtem Entscheid und damit auch, dass die Massnahme aufgrund der hoch konfliktreichen Situation angezeigt sei. Es sei nicht verständlich, in welchem Zusammenhang die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die religiöse Erziehung von F.________ durch die Kindsmutter mit der Errichtung der Beistandschaft stehe. Die Beiständin werde auch in diesen Fragen den Eltern unterstützend und vermittelnd zur Seite stehen, was die Notwendigkeit der Beistandschaft erneut untermauere.